In Deutschland leiden etwa 6,7 Millionen Menschen an Diabetes (Tendenz steigend). Die Diabetes mellitus stellt eine Behinderung dar und kann u.U. die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises begründen.
In der Versorgungsmedizinverordnung heißt es hierzu wie folgt:
Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdS rechtfertigt. Der GdS beträgt 0.
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämieauslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 20.
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämieauslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Ein-schnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis 40.
Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeein-trächtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50.
Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS-Werte bedingen.
Vor allem die gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung durch erhebliche Einschnitte ist oft problematisch und wird erfahrungsgemäß von den Versorgungsämtern als auch von den Sozialgerichten streng ausgelegt.
„Normale“ Einschränkungen, die ein Diabetiker durch des Messen, Rechnen, Spritzen usw. hat, sind nicht ausreichend, um die gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung zu begründen. Vielmehr muss daher zusätzlich eine Einschränkung vorliegen, die über die „normale“ Einschränkung hinausgeht.
Ob eine solche Einschränkung vorliegt hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und kommt u.U. bei folgenden Beeinträchtigungen in Betracht:
Zur Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Einsicht in die Verfahrensakte unerlässlich. Um den Widerspruch oder eine Klage ordentlich begründen zu können, ist es besonders wichtig, die abschließende versorgungsärztliche Stellungnahme und Bewertung einzusehen. Diese enthält Informationen, welche Einzel-GdB anerkannt wurden und welcher Gesamt-GdB daraus gebildet wurde. Zudem ist daraus zu ersehen, welche Befunde berücksichtigt wurden und welche Beeinträchtigungen unter Umständen unzutreffend eingeschätzt wurden.
Ich berate und vertrete Sie deutschlandweit (ohne Mehrkosten) vor den Versorgungsämtern sowie Sozialgerichten. Sollten Sie mit einer Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden sein, können Sie mich jederzeit für eine erste unverbindliche Einschätzung Ihrer Sach- und Rechtslage kontaktieren.
Entsprechende Musterschriftsätze zu der Thematik finden Sie hier.
Zur Vorbereitung eines Antrages auf Schwerbehinderung empfehle ich das Buch „Nicht lange fackeln, GdB und Schwerbehindertenausweis in einem Jahr“ von Rena Rose, welches Sie hier bestellen können.