Merkzeichen aG/öffentlicher Verkehrsraum ist maßgeblich


Das Merkzeichen "AG" steht für "außergewöhnlich gehbehindert". Es wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn jemand aufgrund einer Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist. Dies trifft in der Regel auf Personen zu, die sich nur noch mit großer Anstrengung oder nur mit Hilfe von Hilfsmitteln wie Rollstuhl, Gehhilfen oder ähnlichem fortbewegen können.
Das Merkzeichen "AG" bringt einige Vergünstigungen mit sich, wie zum Beispiel:


1. Parkausweis für Behinderte: Mit dem Merkzeichen "AG" kann ein blauer Parkausweis beantragt werden, der es ermöglicht, auf Behindertenparkplätzen zu parken und andere Parkerleichterungen zu nutzen.


2. Befreiung von der Kfz-Steuer: Personen mit dem Merkzeichen "AG" können unter bestimmten Voraussetzungen von der Kfz-Steuer befreit werden.


3. Ermäßigte oder kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs: Oft können Menschen mit dem Merkzeichen "AG" den öffentlichen Nahverkehr vergünstigt oder sogar kostenlos nutzen.


4. Befreiung von der Rundfunkgebühr: Unter bestimmten Umständen kann eine Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt werden.
Das Merkzeichen "AG" ist somit ein wichtiges Zeichen im Schwerbehindertenausweis, das Menschen mit schweren Gehbehinderungen gewisse Erleichterungen im Alltag verschafft.
Für die Zuerkennung des Merkzeichens aG ist die Gehunfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich ist. Dies hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 09.03.2023 – Az.: B 9 SB 1/22 R entschieden.


Der Bundessozialgericht erläutert die Kriterien zur Bestimmung einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung nach § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX. Hierbei wird betont, dass die Beeinträchtigung anhand der typischen Bedingungen im öffentlichen Verkehrsraum bewertet werden muss, die beim Verlassen eines Kraftfahrzeugs auftreten. Dazu gehören Hindernisse wie Bordsteinkanten, unebene Wege oder Steigungen. Es wird klargestellt, dass die Gehfähigkeit in idealen, hindernisfreien Umgebungen wie im häuslichen Bereich nicht ausreicht, um eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen.


Das Bundessozialgericht hebt hervor, dass der Wortlaut des Gesetzes klar auf die Gehfähigkeit im öffentlichen Raum und nicht nur in geschützten Bereichen abzielt. Dies umfasst insbesondere die Gehfähigkeit auf Wegen von und zu sozialen, kulturellen und anderen wichtigen Einrichtungen.
Das Merkzeichen „aG“ dient dazu, die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch erleichterte Parkmöglichkeiten auszugleichen. Diese Erleichterungen, wie speziell ausgewiesene Behindertenparkplätze und Befreiungen von Parkbeschränkungen, sind wichtig für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung. Die Regelung zur außergewöhnlichen Gehbehinderung wurde ursprünglich im Straßenverkehrsrecht geregelt und später in das SGB IX überführt, ohne dass sich die grundsätzliche Zielsetzung geändert hat. Diese Zielsetzung ist die Vermeidung längerer Wege für schwerbehinderte Menschen.


Abschließend betont das Bundessozialgericht, dass das SGB IX und die UN-Behindertenrechtskonvention eine vollständige und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben fördern sollen. Dies schließt insbesondere den Zugang zu Bildung, Arbeitsplätzen und anderen sozialen und kulturellen Einrichtungen ein.

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