Erwerbsminderungsente

 

Personen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sind, eine Tätigkeit von wirtschaftlichen Wert nachzugehen, können unter bestimmten Umständen eine sogenannte Erwerbsminderungsrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen.


Die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente sind im Sechsten Sozialgesetzbuch geregelt.


Voraussetzung in versicherungsrechtlicher Hinsicht ist, dass die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist. Außerdem muss man mindestens 5 Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein.


In medizinsicher Hinsicht wird zunächst geprüft, ob die Arbeitsfähigkeit durch Reha-Maßnahmen ganz oder zum Teil wieder hergestellt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird von dem Rentenversicherungsträger geprüft, in welchem zeitlichen Umfang der Antragsteller noch arbeiten kann. Kann der Antragsteller weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten, hat er einen Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente. Wer weniger als sechs Stunden am Tag, aber mehr als drei Stunden am Tag arbeiten kann, hat einen Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente.


Gegen einen ablehnenden Bescheid besteht die Möglichkeit innerhalb eines Monats Widerspruch zu erheben. Sollte der zuständige Rentenversicherungsträger dem Widerspruch nicht abhelfen, besteht die Möglichkeit innerhalb eines Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht zu erheben. Hierauf wird der Antragssteller in der Rechtsmittelbelehrung am Ende des jeweiligen Bescheides hingewiesen.


Sollten Sie mit einer Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden sein, können Sie mich jederzeit unverbindlich kontaktieren. Ich vertrete Sie deutschlandweit im Widerspruchs- und Klageverfahren, ohne dass Ihnen dabei Mehrkosten entstehen. Telefonisch erreichen Sie mich unter der 0381 666 295 54.


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