In Deutschland leiden etwa 9 bis 10 Millionen Menschen an Harninkontinenz. Diese Zahl umfasst sowohl Männer als auch Frauen aller Altersgruppen, wobei die Häufigkeit mit dem Alter zunimmt. Frauen sind insgesamt häufiger betroffen als Männer, was unter anderem mit Schwangerschaften, Geburten und den Wechseljahren zusammenhängt. Bei Männern tritt Harninkontinenz oft im Zusammenhang mit Prostataerkrankungen auf.
Es ist möglich, aufgrund einer Harninkontinenz einen Grad der Behinderung (GdB) zu erhalten, wenn diese Erkrankung das tägliche Leben erheblich beeinträchtigt. Der Grad der Behinderung wird individuell festgelegt und richtet sich nach der Schwere der Inkontinenz sowie den Einschränkungen, die daraus resultieren.
In der Versorgungsmedizinverordnung heißt es hierzu wie folgt:
Harninkontinenz
relative
leichter Harnabgang bei Belastung (z. B. Stressinkontinenz Grad I) 0-10
Harnabgang tags und nachts (z. B. Stressinkontinenz Grad II-III) 20-40
völlige Harninkontinenz 50
bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit 60-70
Die Einteilung der Schweregrade der Harninkontinenz erfolgt wie folgt:
Grad 1: Es kommt zu unkontrolliertem Urinverlust bei körperlicher Belastung wie Husten, Niesen, Pressen oder beim Heben und Tragen schwerer Gegenstände.
Grad 2: Der Urinverlust tritt bei alltäglichen Bewegungen wie Gehen oder Aufstehen auf, ohne dass eine erhebliche körperliche Anstrengung erforderlich ist.
Grad 3: Bereits in Ruhe, beispielsweise im Liegen, kommt es zu einem unwillkürlichen Verlust von Urin.
Eine völlige Harninkontinenz (auch als totaler Harnverlust bezeichnet) liegt vor, wenn die Betroffenen keinerlei Kontrolle mehr über die Blasenfunktion haben. Dabei kommt es zu einem dauerhaften, unwillkürlichen Urinverlust, unabhängig von äußeren Einflüssen wie Bewegung, Druck oder Position. Die Blase entleert sich kontinuierlich, ohne dass der Betroffene dies wahrnehmen oder steuern kann.
Mein Tipp:
Häufig übermitteln die behandelnden Ärzte dem Versorgungsamt lediglich die Diagnose „Inkontinenz“. Für die Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) sind jedoch vor allem die konkreten, individuell vorliegenden Beschwerden maßgeblich, wie sie in der oben genannten Einteilung beschrieben wurden. Daher wird empfohlen, vor der Antragstellung beim Versorgungsamt einen ausführlichen ärztlichen Bericht erstellen zu lassen. Dieser sollte detailliert darlegen, in welchen Situationen es bei Ihnen zu einem unwillkürlichen Harnverlust kommt, um eine fundierte Grundlage für die Beurteilung zu schaffen.
Ich berate und vertrete Sie deutschlandweit (ohne Mehrkosten) vor den Versorgungsämtern sowie Sozialgerichten. Sollten Sie mit einer Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden sein, können Sie mich jederzeit für eine erste unverbindliche Einschätzung Ihrer Sach- und Rechtslage kontaktieren