Nicht selten kommt es vor, dass einem gekündigten Arbeitnehmer zur Vermeidung eines Kündigungsschutzprozesses durch den Arbeitgeber ein sog. Abwicklungsvertrag vorgelegt wird. In der Regel wird dem Arbeitnehmer eine Abfindung angeboten, sodass sich dieser nicht mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzt. Eine solche Lösung klingt für den gekündigten Arbeitnehmer zunächst sehr verlockend und einfach. Bei einer solchen Einigung ist jedoch Vorsicht geboten, denn das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 18.12.2003 (Az.: B 11 AL 35/03) entschieden, dass das bloße „Hinnehmen“ einer Kündigung eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III auslöst. D. h. der gekündigte Arbeitnehmer erhält in der Regel in den ersten 12 Wochen seiner Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld.
Um dieses Problem zu umgehen, bleibt dem gekündigten Arbeitgeber lediglich der Weg über das Arbeitsgericht, in dem er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreicht.
In der Regel findet zeitnah eine Güterverhandlung vor dem Arbeitsgericht statt. Hier kann der Prozessvergleich mit dem Inhalt des Abwicklungsvertrages geschlossen werden. Ein solcher Prozessvergleich löst nach Ansicht des Bundessozialgerichts keine Sperrzeit aus.
Ein weiterer Vorteil der Kündigungsschutzklage ist, dass bei einem Prozessvergleich vor dem Arbeitsgericht keine Gerichtsgebühren anfallen.
Fazit:
Der Abschluss eines Abwicklungsvertrages löst in aller Regel eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes aus. Der Arbeitgeber sollte daher genau überlegen, ob er die Kündigung durch eine Abwicklungsvereinbarung hinnimmt. Dies könnte lediglich dann sinnvoll sein, wenn er die Sicherheit hat, nahtlos in ein neues Beschäftigungsverhältnis einzutreten.
Andernfalls sollte zur Vermeidung der Sperrzeit eine Kündigungsschutzklage erhoben und ein Prozessvergleich geschlossen werden.
Für eine erste Einschätzung stehe ich Ihnen selbstverständlich bundesweit gerne zur Verfügung.